Information zur gesetzlichen Neuregelung zum Notvertretungsrecht

Im Bundestag wurde am 18.05.2017 das „Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten“ beschlossen.

Diese Neuregelung soll am 01.07.2018 in Kraft treten.

Damit wird für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften die Möglichkeit geschaffen, im Fall einer plötzlichen akuten Erkrankung oder eines schweren Unfalls Entscheidungen im Rahmen der sogenannten Gesundheitssorge zu treffen. Dies umfasst ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sowie Entscheidungen, wenn es um eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus geht.

Ausdrücklich ausgeschlossen von dieser automatischen Bevollmächtigung sind alle weiteren Entscheidungen für den handlungsunfähigen Partner. So können beispielsweise keine Vermögens- oder Behördenangelegenheiten geklärt werden; es fehlt auch die Befugnis an den Partner adressierte Post zu öffnen oder zu lesen.

Es besteht die Gefahr, dass bei manchem der Eindruck erweckt wird, dieses neue Gesetz mache die private Vorsorgevollmacht überflüssig.

Ziel des Gesetzes ist ausdrücklich nicht der Ersatz der bewährten Vorsorgevollmacht. Es geht darum, die zeitliche Lücke zwischen medizinischer Akutversorgung in Folge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung und der dann notwendigen Bestellung eines Betreuers zu überbrücken. Dieses Betreuungsverfahren kann auch zukünftig nur mit einer Vorsorgevollmacht wirksam verhindert werden.

Die Patientenverfügung ist nicht Gegenstand der Neuregelung.

Bereits ab dem 01. Oktober 2017 erhalten Berufsbetreuer höhere Vergütungen. Diese steigen um 15%, in der höchsten Stufe steigt der Stundensatz somit von derzeit 44,00 Euro auf gerundet 50,50 Euro. Diese Kosten werden vom Betreuten selbst getragen.

Die wichtigsten Veränderungen ab dem 01.07.2018 im Überblick:

  • Die Neuregelung gilt nur für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner.
  • Ärzte erhalten Zugriff auf die Einträge im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
  • Es dürfen ausschließlich Entscheidungen zu medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in der Zeit zwischen Akutversorgung und der dann notwendigen Betreuerbestellung getroffen werden. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel wenige Tage.
  • Für alle weiteren Tätigkeiten im Namen des betroffenen Partners (Behörden, Versicherungen, Vermögen, Post, Internet usw.) ist eine Vorsorgevollmacht notwendig. Ist diese nicht vorhanden kommt es in jedem Fall zur Bestellung eines Betreuers. Dies kann ein Angehöriger oder ein Berufsbetreuer sein. Die Entscheidung trifft das Betreuungsgericht.
  • Die Kosten für Berufsbetreuer steigen ab dem 01.10.2017 um 15%

Fazit:

Für alle, die Wert auf Selbstbestimmung legen, ändert das neue Gesetz nichts. Die Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung ist auch in Zukunft die einzige Möglichkeit, rechtzeitig selbstbestimmt vorzusorgen.

Links:

Drucksache 18/12427 Deutscher Bundestag

Artikel Ärztezeitung vom 22.05.2017

Information Deutscher Bundestag

Quellen:

Deutsche Vorsorge Datenbank AG Newsletter ; Ärztezeitung; Deutscher Bundestag;

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