Bayern streicht Soforthilfe bei Elementarschadensereignissen

Wir raten Eigenheimbesitzern zum Abschluss einer Elementarschadenversicherung. Hintergrund ist die Tatsache, dass Bayerns Hausbesitzer ab 2019 nicht mehr auf staatliche Soforthilfen hoffen dürfen, wenn irgendwo eine Überschwemmungs-Katastrophe auftrat.

„Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung, dass die Bayerische Staatsregierung vom 1. Juli 2019 an bei Elementarereignissen keine staatlichen Soforthilfen mehr zur Verfügung stellen wird, wenn Immobilien gegen Elementarschäden versicherbar gewesen wären“.

Beschluss der Länder-Justizminister: Soforthilfen bei Hochwasser erschwert

Bayern ist das erste Bundesland, welches angekündigt hat zukünftig auf Soforthilfen für Hausbesitzer zu verzichten, wenn eine Überschwemmungskatastrophe auftrat. Vorausgesetzt, der Immobilieneigner kann nicht nachweisen, sich vergeblich um eine private Absicherung gegen Hochwasser-Risiken bemüht zu haben. Eine Wohngebäudeversicherung allein reicht in der Regel nicht aus, um sich gegen Elementargefahren wie Überschwemmungen, Rückstau oder Erdbeben abzusichern. Hierfür ist eine Elementarschaden-Police notwendig, die als Zusatzbaustein abgeschlossen werden kann.

Auch in anderen Bundesländern ist es wahrscheinlich, dass bald die Hausbesitzer ihr Bemühen um Privatschutz nachweisen müssen, bevor ihnen das Bundesland nach Hochwasserschäden mit Soforthilfen unter die Arme greift. Hintergrund ist ein Beschluss der Justizminister der Bundesländer aus dem Jahr 2015. Diese hatten auf ihrem Frühjahrstreffen vereinbart, dass zukünftig auch Staatshilfen an die Bedingung gebunden sein sollen, dass sich ein Hausbesitzer um eine Absicherung bemüht hat.

Staatliche Hilfen soll demnach nur erhalten, wenn nachweislich keine Versicherbarkeit des Hauses vorliegt, bzw. die Beiträge in einem tatsächlich krassen Missverhältnis zum gebotenen Elementarschaden-Versicherungsschutz stehen sollten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Haus in einer Hochwasser-Gefährdungszone steht. Möglich ist der Nachweis z. B. über ein Ablehungsschreiben des Versicherers oder mittels Beratungsprotokoll eines Versicherungsvermittlers. Auch in Sachsen ist eine entsprechende Richtlinie in Kraft.

quelle: Süddeutsche Zeitung / Versicherungsbote

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