Ostholstein/Fehmarn 21:08 Uhr/23.05.2018
Polizei untersagt Kindern das Fahren mit Hoverboards und zeigt sie an.
Polizisten haben am Sonnabendnachmittag zwei Mädchen im Bereich der Strandallee auf Fehmarn untersagt, mit ihren Hoverboards zu fahren. „Die Kindern waren nicht im Besitz der erforderlichen Führerscheinklasse B“, hieß es von der Polizei. Dafür gab es eine Strafanzeige.
Fehmarn. Hoverboards, bis zu 15 km/h schnell, gesteuert allein durch Gewichtsverlagerung der Füße. Doch die neue Form von Mobilität birgt juristische Tücken. Auf Fehmarn hat die Polizei jetzt zwei 13-jährige Mädchen aus dem Verkehr gezogen und von Amts wegen eine Strafanzeige wegen „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ gefertigt. Die Mädchen hätten nicht die erforderliche Führerscheinklasse B besessen.
Kfz-Versicherung und Steuer fällig
Die beiden Mädchen waren auf der Strandallee im Ortsteil Neue Tiefe (Fehmarn) gestoppt worden, seien damit „im öffentlichen Verkehrsraum“ unterwegs gewesen, erläutert Lübecks Polizeisprecher Stefan Muhtz. Elektroboards werden verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft. Somit wird für sie Kfz-Versicherung und Steuer fällig, die Zweiräder dürfen nur mit einem Führerschein gefahren werden. „Die E-Boards müssten Beleuchtung, Bremsen, Hupe oder Klingel und ein Versicherungskennzeichen haben“, sagt der Polizeisprecher. Streng genommen müsste der Fahrer auch noch einen Verbandskasten und ein Warndreieck bei sich tragen. Diese Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) aber erfüllen die elektrisch betriebenen Bretter sämtlich nicht. „Eine Zulassung von Elektroboards für den öffentlichen Verkehrs wird es deshalb niemals geben“, sagt Muhtz – trotz Zulassungspflicht. Eine Versicherung für „derartige Kfz“ wird gar nicht angeboten, ergänzt der ADAC.
Zulassungspflichtig aber nicht zulassungsfähig
Das Paradoxe: Das elektrische Rollbrett ist zulassungspflichtig, aber für Straßen nicht zulassungsfähig. Es darf einzig und allein auf Privatgrundstücken betrieben werden. Nicht einmal auf Parkplätze von Supermärkten sei der Einsatz, etwa nach Geschäftsschluss, gestattet, erklärt die Lübecker Polizei. Geh- und Radwege sind für die Spaßfahrzeuge ohnehin tabu – es sei denn, deren Geschwindigkeit ist bei sechs km/h abgeriegelt.
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass bei Unfällen die private Haftpflichtversicherung nicht greift. Bei Kindern würden die Erziehungsberechtigten haften. Wenn etwas passiert, könnte vom Fahrer lediglich die private Unfallversicherung in Anspruch genommen werden. Auf die zwei 13-jährigen Mädchen auf Fehmarn kommt aller Voraussicht nach ein erzieherisches Gespräch zu. Aufgrund ihres Alters sind sie noch nicht strafmündig.
Eltern machen sich strafbar
Die Eltern der Kinder hätten sich möglicherweise der Beihilfe zu einer Straftat schuldig gemacht, sagt ADAC-Landesgeschäftsführer Stefan Schwarz. Er fordert von Anbietern des Produkts eine ordentliche Beratung, mit deutlichem Hinweis auf den eingeschränkten Nutzungsradius. Wie E-Boards derzeit vom Handel angepriesen würden, sei schlicht nicht vertretbar.
Anders verhält es sich mit Segways. Die E-Boards mit Lenkstange dürfen seit 2009 bundesweit mit Mofa-Führerschein und Einzelgenehmigung betrieben werden, und zwar auf Radwegen, innerorts auch auf Straßen.
Quelle: Pfefferminzia.de / 24.05.2018 – und – LNOnline