Ein Hund im Büro kann für gute Laune und entspannte Atmosphäre sorgen. Doch rechtlich ist das nicht immer so einfach. Wer seinen Vierbeiner mit zur Arbeit nehmen möchte, muss sich mit dem Arbeitgeber abstimmen, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden. Hunde am Arbeitsplatz sind keine Seltenheit mehr. Grundsätzlich gilt jedoch: Ist der Chef nicht einverstanden, dürfen Arbeitnehmer ihren Hund nicht mitbringen – auch dann nicht, wenn dies bisher geduldet wurde.
Das zeigt ein aktueller Fall aus Düsseldorf: Eine Spielhallenaufsicht wollte gerichtlich durchsetzen, ihre elfjährige Hündin weiterhin mit zur Arbeit nehmen zu dürfen, nachdem der neue Geschäftsführer dies untersagt hatte. Frühere Vorgesetzte hätten das Mitbringen des Tieres stillschweigend toleriert, so die Klägerin. Mangels alternativer Betreuungsmöglichkeiten sei sie zudem darauf angewiesen, ihren Vierbeiner mit zum Arbeitsplatz zu bringen.
Doch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte klar: Eine zeitweilige Duldung ist keine generelle Erlaubnis. Arbeitgeber können das Mitbringen von Haustieren jederzeit untersagen, auch wenn dies eine Zeit lang gestattet wurde. Die zuvor gelebte betriebliche Praxis stehe dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht entgegen. Die Klägerin habe auch nicht schlüssig dargelegt, warum nahestehende Personen oder eine gewerbliche Betreuung die Hündin nicht während der Arbeitszeiten übernehmen können (Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az. 8 GLa 5/25).
Unser Tipp: Wer seinen Hund zum Arbeitsplatz mitbringen möchte, sollte vorher die Zustimmung des Arbeitgebers einholen – und dies idealerweise schriftlich festhalten. So lassen sich Missverständnisse von vornherein vermeiden und das Arbeitsverhältnis bleibt entspannt. Und: Wie alle Hundehalter sollten auch Besitzer von Bürohunden eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen, um im Falle von Schäden durch ihren Vierbeiner auch am Arbeitsplatz gut abgesichert zu sein.