Kfz-Versicherung: Wann führt Fahrzeugreparatur zu Leistungsfreiheit?

In der Kfz-Versicherung ist häufig das Gutachten für die Leistung entscheidend. Was aber, wenn der Kunde (Versicherungsnehmer), sein kaputtes Auto schon vorher teilweise reparieren lässt? Ob sich der Versicherer dann auf Leistungsfreiheit berufen kann, hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Lässt ein Versicherungsnehmer nach einem Autounfall sein beschädigtes Fahrzeug teilweise reparieren, ohne zuvor Weisungen des Versicherers einzuholen, dann verletzt er bedingt vorsätzlich seine Aufklärungspflicht. Das hat das Kammergericht Berlin in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden. Er muss dem Versicherer ermöglichen, das Auto zu besichtigen, bevor er etwas unternimmt, das das sogenannte Schadensbild verändert. Dies dient der Feststellung des Versicherungsfalls und kann zum Beispiel durch einen vom Versicherer beauftragten Gutachter. Tut der Versicherungsnehmer dies nicht und kann dadurch zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherer bei einer Besichtigung des Fahrzeugs neue Erkenntnisse gewonnen hätte, zum Bespiel zum genauen Schadensumfang und zum Unfallhergang, so kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen.

Privatgutachten ersetzt nicht Kfz-Gutachten durch Versicherer

Im konkreten Fall hat der Kläger zwar ein Privatgutachten an seinem Fahrzeug vorgelegt. Dieses Gutachten könne laut dem Gericht als sogenanntes „Parteigutachten“ jedoch nicht die Ergebnisse einer Untersuchung des Fahrzeugs durch einen vom Versicherer beauftragten Gutachter ersetzen. Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung zum Sachverständigenverfahren würden zeigen, dass Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens häufig vorkommen. Insofern gehe es laut der Urteilsbegründung dem Versicherer darum, die Feststellungen von Gutachtern, die der Versicherungsnehmer selbst beauftragt hat, überprüfen zu lassen. Nach einer Teilreparatur habe der Versicherer keine Möglichkeit eigene Erkenntnisse zu gewinnen, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Vorschäden im Schadensbereich und zum genauen Schadensbild.

Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen

Im vorliegenden Fall gelang dem Versicherungsnehmer und Kläger laut dem Urteil auch nicht der Kausalitätsgegenbeweis, dass die Veränderung des Schadensbildes an seinem Fahrzeug keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der geschuldeten Versicherungsleistung hatte. (tos)

Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 08.06.2018, Az.: 6 U 157/16

Quelle: AssCompact News, Steuern & Recht 04.12.2018

Facebook