Acht Regeln zum Betrieb von Drohnen

Seit Anfang April ist eine neue Verordnung in Kraft, die den Betrieb von Drohnen regelt. Geregelt werden unter anderem maximale Flughöhe, Verbotszonen und wann man einen Drohnenführerschein benötigt. 

Knapp 400.000 Drohnen und Modellflugzeuge surren laut Schätzungen derzeit über Deutschland hinweg – Tendenz: steigend. Damit der Drohnen-Boom nicht zu einem Chaos am Himmel führt, hat die Bundesregierung Anfang des Jahres eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums beschlossen, die für mehr Sicherheit am Himmel sorgen soll. Am 6. April ist diese nun im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. April in Kraft getreten (die vollständige Verordnung finden Sie hier).

Die wichtigsten Regeln:

Kennzeichnungspflicht – Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

Zukunftstechnologie – Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.

Kenntnisnachweis – Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Erlaubnisfreiheit – Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.

Erlaubnispflicht – Wer eine unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flugmodell mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilo fliegen oder seine Drohne nachts aufsteigen lassen will, braucht eine Erlaubnis. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

Videobrillen – Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Betriebsverbot – : Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme

• außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;

• in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;

• über bestimmten Verkehrswegen;

• in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),

• in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.

• über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,

• über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

Ausweichpflicht – Drohnen haben im Himmel keine Vorfahrt. Sie sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

Etwas anschaulicher wird es evtl. mit diesem Schaubild, das das Ministerium dankenswerterweise ebenfalls zur Verfügung stellt:

Bitte anklicken um das Bild größer darzustellen.

Quelle: ProContra online – Link

Quelle: VEMA

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