Segways/Hoverboard/Airwheel/E-Scooter – Versicherungspflicht??????

Segways/Hoverboard/Airwheel/E-Scooter – Versicherungspflicht??????

Segways

Bei einem Segway handelt es sich um ein zweirädriges Gefährt, bei dem die Räder nebeneinander
angebracht sind und der Fahrer mit aufrecht stehender Lenkdeichsel auf eine Fläche über der Achse
stehend fährt. Es ist als Kfz eigener Art (elektronische Mobilitätshilfe) einzuordnen. Seit dem 25. Juli
2009 erlaubt die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ (MobHV)
die Segway-Nutzung in ganz Deutschland.

Die Mobilitätshilfe muss einem genehmigten Typ entsprechen – wobei auch eine Einzelgenehmigung erfolgen kann – und ein gültiges Versicherungskennzeichen führen, soweit sie auf öffentlichen Wegen
eingesetzt wird. Auf öffentlichen Wegen sind Segways somit versicherungspflichtig. Von der Zulassungspflicht sind sie jedoch befreit.
Versicherungsschutz wird somit über eine Kfz-Haftpflichtversicherung gewährleistet.

Elektrisches Hoverboard / Airwheel / E-Scooter

Bei einem elektrischen Hoverboard handelt es sich um ein elektrisch betriebenes, zweispuriges Rollbrett,
auf dem sich eine Person stehend fortbewegen kann. Typischerweise besteht das Board aus einer zweirädrigen Achse mit zwei kleinen Plattformen, auf denen der Fahrer steht. Das E-Board hält
sich durch eine elektronische Antriebsregelung selbst in Balance und wird über Gewichtsverlagerung
und die Fußstellung des Fahrers gesteuert.
Ein Airwheel ist ein elektrisch angetriebenes Fortbewegungsmittel für eine Person und gehört zu
den sogenannten „Balance Scootern“, welche sich, ähnlich wie das elektrische Hoverboard, durch eine
Gewichtsverlagerung des Fahrers fortbewegen lassen. Es handelt sich hierbei um eine neuartige Form
des „Einrades“.
Bei einem E-Scooter handelt es sich um einen motorbetriebenen Roller.
Die oben genannten Fahrzeuge sind eindeutig den Kfz zuzuordnen. In der Regel beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h, dadurch unterliegen diese Fahrzeuge der Zulassungs- und Versicherungspflicht.

Eine Mitversicherung in der PHV ist somit auf öffentlichen Wegen und Plätzen (im Straßenverkehr) nicht gegeben.

Fazit

Im Rahmen der PHV gilt der Gebrauch von nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden
Kfz sowie von Kfz, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 6 km/h beträgt als auch von
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
nicht übersteigt, mitversichert.

Die neuartigen Fortbewegungsmittel (z. B. elektrisches Hoverboard, Airwheels, E-Scooter, Segways)
sind im Handel günstig und schnell zu erwerben. Besonders angesagt sind die neuen technischen
Modelle bei Jugendlichen.

Nach den erläuterten rechtlichen Grundlagen sind diese neuartigen Fortbewegungsmittel zulassungs- und versicherungspflichtig. Jedoch wird eine Zulassung nicht erteilt, da sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Zulassung für den öffentlichen Verkehr erfüllen (z. B. Lenkung, Beleuchtung, Bremsen).
Durch die fehlende Zulassung ist es auch nicht möglich, eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu nehmen, und wie bereits festgestellt, besteht auch kein Versicherungsschutz im Rahmen der PHV.
Ein Betrieb dieser neuartigen Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Straßen ist unzulässig.

Der Benutzer verstößt nicht nur gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung, sondern auch gegen das
Pflichtversicherungsgesetz und begeht hierbei eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr geahndet werden kann.

Jugendliche Fahrer sollten darüber hinaus bedenken, dass für die Benutzung dieser Fahrzeuge eine
Fahrerlaubnis Pflicht ist, somit das Fahren ohne Fahrerlaubnis einen weiteren Straftatbestand darstellt
und sich auch der Erziehungsberechtigte eventuell aus der Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis
strafbar macht.

Besonders schwerwiegend ist in diesem Fall der fehlende Versicherungsschutz. Sollte ein Dritter
durch die Benutzung eines solchen Fahrzeuges geschädigt werden, sind die finanziellen Folgen unüberschaubar, insbesondere bei einem Personenschaden, für den der Verursacher mit seinem
(auch künftigen) Privatvermögen einstehen muss. Eine Begrenzung der Ersatzpflicht sieht das Gesetz
für derartige Fälle nicht vor.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist nun gefordert, der rasanten technischen Entwicklung gerecht zu werden und Rechtssicherheit zu ermöglichen.

Der Einschluss in die PHV kann nach derzeitiger Rechtslage nicht erfolgen, da für den Betrieb von Kfz auf öffentlichen Wegen und Plätzen eine Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden muss.

Insofern eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird und die Möglichkeit besteht, das Risiko im
Rahmen der PHV zu ergänzen, werden wir als Ihr zuverlässiger Partner schnellstmöglich an einer
Lösung arbeiten.

Zögern Sie nicht, bei Fragen auf uns zu zukommen.

Quelle: HKD – Fachinformationsdienst 2/2017

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