Handynutzung als Fußgänger: Gericht verneint Unfallversicherungsschutz als Arbeitsunfall

Handy am Steuer ist tabu. Doch was ist, wenn ein Fußgänger auf dem Heimweg von der Arbeit mit dem Handy telefoniert und dabei einen Unfall verursacht? Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass dies nicht als Arbeitsunfall gilt.

Eine Frau geht von der Arbeit nach Hause und überquert dabei einen unbeschrankten Bahnübergang. Weil sie konzentriert am Handy telefoniert, übersieht sie eine heranfahrende U-Bahn und verletzt sich schwer. Das Sozialgericht Frankfurt hat entschieden, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Es ist der Ansicht, dass die Versicherte durch das Telefonieren mit dem Handy derart abgelenkt war, dass die Handynutzung als wesentliche Unfallursache anzusehen ist.

Schwere Verletzung bei Zusammenstoß mit der U-Bahn

Im konkreten Fall erlitt die Frau durch den Zusammenstoß mit der U-Bahn auf ihrem Heimweg unter anderem Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung. Sie befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung. Die Berufsgenossenschaft erhielt vom zuständigen Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang. In diesen waren die Auswertungen einer Videoaufzeichnung sowie Zeugenaussagen enthalten. Diese ergaben, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte. Weil die Berufsgenossenschaft es ablehnte, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, zog die Frau vor Gericht.

Telefonieren als Unfallursache?

Nach Auffassung des Gerichts ist in der Unfallversicherung nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort versichert, nicht jedoch auch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Insofern liege eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor. Ein Arbeitsunfall sei nur zu begründen, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein allgemeines Wegerisiko verwirklicht. Vielmehr sei das Telefonieren und die Ablenkung dadurch die wesentliche Unfallursache gewesen. Durch das Telefonieren sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (tos)

Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 18.10.18, Az.: S 8 U 207/16, nicht rechtskräftig

Quelle: AssCompact News Steuern & Recht / 03.12.2018

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