Sturmschäden: Welche Versicherung springt ein?  

Der Klimawandel ist deutlich zu spüren, schwere Stürme nehmen auch in Deutschland weiter zu. Folge sind oft teure Schäden, zum Beispiel an Gebäuden oder Fahrzeugen. Welche Versicherung springt im Ernstfall ein und was wird ersetzt?

Für Sturmschäden am Haus kommt die Gebäudeversicherung auf. Voraussetzung: Der Sturm hatte mindestens Windstärke acht, das entspricht 63 km/h. Wie hoch die Windstärke zum Schadenzeitpunkt war, fragen die Versicherer bei den Wetterdiensten ab. Zusätzlich zum Gebäude abgesichert sind auch alle mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen wie Terrassen, im Boden verankerte Spielgeräte und fest installierte Lampen. Ob auch Sturmschäden an Carport, Garten- und Gewächshäusern bezahlt werden, hängt von den individuellen Vertragsbedingungen ab. Am besten umgehend ins Kleingedruckte schauen, falls nötig Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen und die Deckung der Gebäudeversicherung entsprechend ergänzen. Sturmschäden am Auto etwa durch abbrechende Äste, herumfliegende Dachziegel oder Fassadenteile werden von der Kfz-Versicherung ersetzt, wenn das Fahrzeug mindestens teilkaskoversichert ist. Der Kfz-Versicherer zahlt die entstehenden Reparaturkosten oder bei Totalschaden den Zeitwert des Fahrzeugs. Fällt ein morscher Baum von einem Privatgrundstück auf das Auto, muss der Grundstückseigentümer den Schaden zahlen – aber nur, wenn der Baum erkennbar in schlechtem Zustand war und zum Beispiel morsche Äste hatte. War der Baum dagegen gesund, hat der Grundstückeigentümer seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und als Autobesitzer muss man sich an die eigene Kfz-Kaskoversicherung wenden.

Unser Tipp: Sturmschäden am besten mit Fotos dokumentieren und zeitnah zusammen mit der Schadenmeldung an den Versicherer senden. Beschädigte oder zerstörte Gegenstände nicht voreilig entsorgen, damit die Versicherung die Chance zur Begutachtung hat. Größere Reparaturen sollte man erst nach Abstimmung mit dem Versicherer in Auftrag geben. Das gilt natürlich nicht für sofort nötige Rettungsmaßnahmen, zum Beispiel für das vorläufige Abdichten eines abgedeckten Hausdachs gegen eindringendes Wasser. Solche Notmaßnahmen sollten Sie im Rahmen Ihrer Schadenminderungspflicht umgehend selbst veranlassen, damit der Schaden nicht noch größer wird.

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