Laufendes Gesetzgebungsverfahren – Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (vom Aufsitzrasenmäher bis zum Mähdrescher)

Laufendes Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der
EU-KH-Richtlinie in nationales Recht

Ausgangssituation

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (vom Aufsitzrasenmäher bis zum Mähdrescher) und Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sind derzeit regelmäßig im Rahmen einer Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung oder einer Privat-Haftpflichtversicherung zuschlagsfrei mitversichert.

Was soll sich ändern?

Hinter der etwas sperrigen Überschrift verbirgt sich die Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union über die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung, wonach künftig selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h der KH-Versicherungspflicht unterliegen sollen. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht soll bestehen, wenn die Halter über eine Allgemeine Haftpflichtversicherung verfügen, in der Schäden durch den Gebrauch dieser Fahrzeuge in Höhe der Mindestversicherungssummen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Für Arbeitsmaschinen und Stapler, die ohne Nutzung der angedachten Ausnahmeregelung über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert werden, würden sich voraussichtlich allenfalls geringe Änderungen ergeben.

Wo gilt die Versicherungspflicht?

Die Versicherungspflicht soll nach derzeitigem Stand für den Gebrauch der Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten. Das sind im Sinne des Entwurfs beispielsweise auch Betriebsflächen, die von Lieferanten und Kunden genutzt werden.

Wo liegt das Problem?

Das geänderte Pflichtversicherungsgesetz sieht Mindestversicherungssummen vor. Diese betragen für Personenschäden 7,5 Mio. €, für Sachschäden 1,3 Mio. und für Vermögensschäden 50.000 €.

Diese Summen sind zumindest in der Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung nicht üblich.

Wann tritt das neue Gesetz in Kraft?

Ursprünglich war geplant, das Gesetz bereits zum 23.12.2023 in Kraft treten zu lassen. Aufgrund der sich schwierig gestaltenden Beratungen wurde der Termin bereits unbestimmt ins Jahr 2024 verschoben.

Quelle – Concordia D-Rundschreiben 19-2023 Haftpflichtversicherung 14-12-2023

UPDATE

Am späten Donnerstagabend (14.12.2023) stimmte der Bundestag schließlich für eine Reform der Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese sieht vor, dass künftig auch Besitzer selbstfahrender Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Km/h nicht mehr von der Versicherungspflicht ausgenommen sind.

Allerdings haben die Besitzer von Aufsitzrasenmähern, selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, Gabelstaplern oder Schneeräumfahrzeugen mehr Zeit als ursprünglich vorgesehen, ihren Versicherungsschutz anzupassen. Statt bis zum 23. Dezember dieses Jahres kann der notwendige Versicherungsschutz nun bis zum 1. Januar 2025 angeschafft bzw. bestehende Verträge angepasst werden.

Klargestellt wurde auch, dass eine Absicherung nicht zwingend über die Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgen muss, sondern auch über Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherungen möglich ist, sofern diese über die gesetzlichen Mindestdeckungssummen verfügen. Diese liegen für Personenschäden bei 7,5 Millionen, für Sachschäden bei 1,22 Millionen sowie bei Vermögensschäden bei 50.000 Euro.

Quelle procontra online 15.12.2023 12:12 Uhr Autor Martin Thaler

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