Versicherungspflicht für selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler … kommt doch nicht !

Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der EU-KH-Richtlinie in nationales Recht

Versicherungspflicht für selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler … kommt doch nicht !

In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung betraf dies insbesondere die regelmäßig mitversicherten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h. Diese Fahrzeuge sollten der Versicherungspflicht unterliegen. Auch wenn eine Ausnahme von dieser Versicherungspflicht geplant war, wenn Versicherungsschutz über eine Privat- oder Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung besteht, so hätten die Versicherer die im Pflichtversicherungsgesetz vorgesehenen Mindestversicherungssummen vorhalten müssen.

Was ist inzwischen passiert
Nachdem der Deutsche Bundestag am 14.12.2023 noch den geplanten Gesetzesänderungen zugestimmt hat, sprach sich der Bundesrat am 02.02.2024 dagegen aus. Im daraufhin einberufenen Vermittlungsausschuss einigten sich die Mitglieder darauf, die in Bezug auf die Versicherungspflicht geplanten Gesetzesänderungen nicht umzusetzen. Diesem erfreulichen Ergebnis haben sich in der Folge Bundestag und Bundesrat angeschlossen.

Was ändert sich in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung?
Für die privaten und betrieblichen/beruflichen Haftpflichtversicherungen wird es aufgrund der beschlossenen Gesetzesänderung keine Veränderungen geben. Der Versicherungsschutz der dort mitversicherten Kfz, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Anhänger bleibt in dem bekannten Umfang bestehen.

Was ändert sich in der Kraftfahrtversicherung?
Die im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelten Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung werden angehoben. Die Versicherungssumme bei Personenschäden muss weiterhin bei mindestens 7,5 Mio. Euro liegen, für Sachschäden wird die Summe auf 1,3 Mio. Euro angehoben. Diese Änderung wirkt per 17.04.2024 auch für Bestandsverträge mit vereinbartem Schutz zur Mindestdeckung.

i.V. Kilian        i.V. Termer

Quelle – Concordia D-Rundschreiben 06 / 2024 Hannover, 25.04.2024

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